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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1847/05 vom 3.5.2007, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070503_1bvr184705.html
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1. | der H... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, |
2. | der H... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, |
3. | der C... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, |
4. | der T... AG, vertreten durch den Vorstand, |
gegen | das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26. August 2004 (BGBl I S. 2211) |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Die unmittelbar gegen das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (ZuG 2007, BGBl I S. 2211) gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG eingelegt.
Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass für die Berechnung von Fristen auch im Bereich des öffentlichen Rechts die §§ 187 ff. BGB herangezogen werden können (vgl. BGHZ 59, 396 <397>) und dass nach diesen Vorschriften auch die in § 93 BVerfGG bestimmten Fristen zu berechnen sind (vgl. BVerfGE 102, 254 <295> m.w.N.).
Danach ist die Verfassungsbeschwerde zu spät eingelegt worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen bestimmt sich die Fristberechnung vorliegend nicht nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB. Das Zuteilungsgesetz 2007 ist gemäß § 24 ZuG 2007 am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30. August 2004, also am 31. August 2004 um 0.00 Uhr, in Kraft getreten. Da demzufolge nach § 187 Abs. 2 BGB der Beginn dieses Tages der für den Anfang der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG maßgebende Zeitpunkt ist (vgl. BVerfGE 102, 254 <295>), war diese Frist im vorliegenden Fall gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit Ablauf des 30. August 2005 - einem Dienstag - verstrichen und mit Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 31. August 2005 nicht mehr gewahrt.
Durch die Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007 mit Gesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3704), mit dem § 22 Abs. 2 ZuG 2007 eingefügt wurde, der eine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte enthält, wurde die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht neu in Lauf gesetzt. Denn die eingefügte Vorschrift ist mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde weder angegriffen noch verändert sie den materiellen Gehalt des Zuteilungsgesetzes 2007 im Übrigen (vgl. BVerfGE 18, 1 <9>; 79, 1 <14>; 80, 137 <149>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.